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Ortsgemeinde und der Innung, so steht die Entscheidung darüber der höheren
Verwaltungsbehörde zu.
Letzterer steht auch die Befugniß zu, den bisher mit der Innung verbunden
gewesenen Unterrichtsanstalten, Hülfskassen oder anderen Instituten zu öffentlichen
Zwecken nach der Auflösung der Innung Korporationsrechte zu ertheilen.
Die vorstehenden Vorschriften kommen auch im Falle des Erlöschens einer
Innung durch Aussterben ihrer Mitglieder zur Anwendung.
§. 95.
Die Gemeindebehörde übt die Aufsicht über die Innungen aus. Sie ent-
scheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von Genossen, über
die Wahl der Vorstände und über die Rechte und Pflichten der letzteren. Gegen ihre
Entscheidung steht der Rekurs an die höhere Verwaltungsbehörde offen, welcher
binnen einer präklusivischen Frist von vier Wochen bei der Gemeindebehörde an-
zubringen ist.
Innungsversammlungen, in welchen über Abänderungen des Statuts oder
über die Auflösung der Innung Beschluß gefaßt werden soll, wohnt die Gemeinde-
behörde durch eines ihrer Mitglieder oder einen Beauftragten bei. An anderen
Berathungen der Innung nimmt sie nicht theil. Die Bestätigung der Wahl
der Vorstände steht ihr fortan nicht zu.
§. 96.
Alle Bestimmungen der Gesetze oder der Statuten (Innungsartikel, Zunft-
artikel), durch welche der Gemeindebehörde in Angelegenheiten der Innungen
größere Befugnisse beigelegt sind, als durch gegenwärtiges Gesetz, treten außer
Kraft.
II. Neue Innungen.
§. 97.
Diejenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betreiben,
können zu einer Innung zusammentreten.
Neue Innungen erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten die Rechte
einer Korporation.
§. 98. ·
Der Zweck der neu zu gründenden Innungen besteht in der Förderung der
gemeinsamen gewerblichen Interessen.
§. 99.
Die Genehmigung der Innungsstatuten steht den höheren Verwaltungs-
behörden zu.
§. 100.
In dem Statute sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, die
Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Maaßstab, nach welchem laufende Bei-
träge der Innungsgenossen auszuschreiben sind, und die besonderen Folgen, welche