Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
Nr. 29.
(Nr. 323.) Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe. Vom 21. Juni 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ect.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§. 1.
Die Gerichte des Bundesgebietes haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Es macht keinen Unterschied, ob das
ersuchende und das ersuchte Gericht demselben Bundesstaate, oder ob sie ver-
schiedenen Bundesstaaten angehören.
Das ersuchte Gericht darf die Rechtshülfe selbst dann nicht verweigern,
wenn es die Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält.
§. 2.
Die Rechtshülfe wird auf Regquisition von Gericht zu Gericht geleistet,
soweit nicht in den §§. 3. bis 6. ein Anderes bestimmt ist.
§. 3.
Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Prozeßhandlung
vorzunehmen ist, diese zum Geschäftskreise besonderer Beamten (Gerichtsvollzieher,
Gerichtsvögte u. s. w.) gehört oder von der betheiligten Partei bei dem Gerichte
ummittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst oder die bei ihm
Bunbes · Gesetzbl. 1869. 49 be-
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1869.