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bestehende Staatsanwaltschaft einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der
Prozeßhandlung zu beauftragen oder, soweit es erforderlich ist, die Sache einem
Anwalte oder einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu übergeben.
§. 4.
Durch die Vorschriften des §. 3. wird nicht ausgeschlossen, daß die bethei-
ligte Partei unmittelbar einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der
Prozezhandlung beauftragt oder die Sache bei dem Gerichte betreibt.
§. 5.
Wird in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreite eine
Prozeßhandlung erforderlich, welche nach dem für das Prozeßgericht geltenden
Rechte nicht von den Gerichten verfügt, sondern im Auftrage der Parteien durch
besondere Beamte bewirkt wird, dagegen nach dem Rechte des Orts, wo die
Handlung vorzunehmen ist, zu dem Geschäftskreise der Gerichte gehört, so hat
das zuständige Gericht dieses Orts auf den von der Partei unter Vorlegung der
zuzustellenden oder der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag die
Prozeßhandlung anzuordnen.
§.6.
Requisitionen und Parteianträge, welche durch Vermittelung der Staats-
anwaltschaft an die Gerichte gelangen, sind in derselben Weise zu erledigen, als
wenn sie unmittelbar von dem Prozeßgerichte eingesendet oder von der Partei
gestellt wären.
§. 7.
Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangsvollstreckung (Exe-
kution) erfolgt nach den am Orte der Vollstreckung geltenden Vorschriften.
§. 8.
Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechtshülfe (§. 37.), die
Art und Weise der Vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Ver-
fahren betreffen, hat das Gericht des Vollstreckungsorts zu entscheiden.
Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen wegen
eines Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden.
Alle anderen Einwendungen gegen die Vollstreckung unterliegen der Ent-
scheidung des Prozeßgerichts.
§. 9.
Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen erhoben, über
welche in Gemäßheit des §. 8. das Prozeßgericht zu entscheiden hat, so kann das
erstere, wenn ihm die Einwendungen erheblich und in thatsächlicher Beziehung
glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen.
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