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e) beim Eingange und Ausgange, der seewärts erfolgt, oder von Ebbe und
Fluth abhängig ist;
l) bei Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versendet werden,
sowie bei Waaren, welche Reisende mit sich führen, mit Ausschluß der
zum Handel bestimmten Waaren.
Rücksichtlich der Zeit, innerhalb deren Zollabfertigungen an der Grenze
vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen des F. 133.
G. 22.
Dekloration — gene. Beim Eingange ist die Ladung zu deklariren. Die Deklarationen sind
unle und seeziel: entweder generelle oder spezielle.
Die generelle Deklaration (Ladungsverzeichniß, Manifest), welche bei der
Einfuhr auf Eisenbahnen und seewärts abzugeben ist, muß enthalten:
die Zahl der Wagen, aus denen der Transport besteht, bei Schiffen den
Namen oder die Nummer des Schiffsgefäßes;
den Namen und Wohnort der Waarenempfänger;
die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie
die allgemeine Bezeichnung der Gattung der geladenen Waaren;
beim Eingange auf den Eisenbahnen außerdem deren Bruttogewicht.
Sie muß ferner mit der Versicherung der Richtigkeit der gemachten An-
gaben und der Unterschrift des Deklaranten versehen sein.
In der speziellen Deklaration, deren es in der Regel zur weiteren Abfer-
tigung der eingegangenen Waaren, sowie beim Eingange auf anderen als den
oben bezeichneten Verkehrswegen bedarf, ist außerdem anzugeben:
die Menge und Gattung der Waaren — bei verpackten Waaren für
jedes Kollo — nach den Benennungen und Maaßstäben des Tarifs,
sowie welche Abfertigungsweise begehrt wird.
Sind in einem Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Joll-
sätzen unterliegen, so muß in der speziellen Deklaration die Menge einer jeden
Waarengattung nach dem Nettogewicht angegeben werden.
Die Deklarationen müssen in Deutscher Sprache abgefaßt und deutlich
geschrieben sein. Auch dürfen sie weder Abänderungen noch Rasuren enthalten.
Deklarationen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurück-
gewiesen werden.
Die näheren Bestimmungen über den Umfang der Deklarationspflicht
enthalten die Abschnitte VI. bis VIII.
C. 23.
Die Deklaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle desselben kann
auch der Waarenempfänger die Gattung und Menge der Waaren mit der An-
gabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, speziell (G. 22.) deklariren.
Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger ist berechtigt, bei dem
Grenzzollamte oder einem Amte im Innern, an welches die Waaren im Ansage-
verfahren (F. 33.) abgelassen sind, eine bereits abgegebene Deklaration, so lange
die