Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Die Ladungspapiere werden demnächst von dem Ansageposten in Gegen- 
wart des Schiffsführers eingesiegelt, an das betreffende Grenzzollamt adressirt 
und, falls nach dem Ermessen des Ansagepostens Begleitung eintritt, dem be- 
gleienden Beamten, anderenfalls dem Schiffsführer zur Aushändigung an das 
renzzollamt zugestellt. 
S. 75. 
Soll die Ladung bei dem Grenzzollamte zur Entlöschung gelangen, so 
hat der Schiffsführer dem Amte binnen spätestens 24 Stunden nach der An- 
kunft eine generelle Deklaration (Manifest) in einfacher Ausfertigung zu über- 
geben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffsführers, die Nationa- 
litt und Tragfähigkeit des Schiffes, den Hafen oder die Häfen, wo die 
Ladung eingenommen ist, die Namen der Waarenempfänger, die Gattung der 
geladenen sugeo — bei verpackten Waaren auch die Jahl und Verpackungsart 
der Kolli, deren Zeichen und Nummer — ferner die besondere Bezeichnung 
der Kolli oder der unverpackt geladenen Waaren, welche sich außerhalb des 
Schiffsraumes befinden, endlich die Versicherung, daß die Angaben richtig 
sind und die Unterschrift des Schiffsführers oder seines Bevollmächtigten ent- 
halten muß. 
S. 76. 
Der Schiffsführer haftet für die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der 
Jahl und Art der geladenen Kolli, sowie dafür, daß keine unverpackt geladene 
Waare in der Deklaration verschwiegen ist. 
Die Gattung der geladenen Waaren hat der Schiffsführer nach bestem 
Wissen anzugeben. Ist ihm der Inhalt einzelner Kolli unbekannt, so hat er 
dies in der generellen Deklaration zu bemerken. 
6. 77. 
Jugleich mit der generellen Deklaration muß der Schiffsführer eine De- 
klaration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse 
übergeben, sofern nicht eine solche bereits bei dem Ansageposten (S. 74.) ab- 
gegeben ist. 
S. 78. 
Es ist ferner der generellen Deklaration eine Deklaration über die am 
Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffs 
bestimmten Mund= und anderen Vorräthe, die Effekten der Schiffsmannschaft 
und die Schiffsinventarienstücke Schiffsprovisionslist beizufügen. Das Gewicht 
der vorandenen Vorräthe braucht nur annähernd angegeben zu werden. 
Bei Schiffen, welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem Wieder- 
ausgange unter amtlicher Bewachung stehen, bedarf es der Abgabe einer Schiffs- 
provisionsliste nicht. 
. 79. 
Verfahren beim Grenz- 
zollamte — generelle 
Hellaranoon (Manifest). 
Deklaration der Ein- 
gänge zum Schiffs- 
raum und der geheimen 
Behältnisse. 
Schiffsprovisionsliste.
	        
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