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(Nr. 325.) Gesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete
ausgeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen. Vom l. Juli 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ect
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments,
was folgt:
In den außerhalb der Zollgrenze des Zoll= und Handelsvereins belegenen
Hamburgischen Gebietstheilen kommen vom 1. August 1869. ab die nachstehen-
den Vorschriften zur Anwendung.
Artikel 1.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein=, Aus= oder Durchfuhr
im Zollvereine verboten ist, diesem Verbote zuwider über die Zollvereinsgrenze
ein=, aus= oder durchzuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug
auf welche die Zuwiderhandlung (die Kontrebande) verübt worden ist, und zu-
gleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände
und, wenn solcher weniger als zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleichkom-
men soll.
Artikel 2.
Wer es unternimmt, dem Zollvereine oder einem Mitgliede desselben die
Ein=, Aus= oder Uebergangsabgaben zu entziehen, hat die Konfiskation der
Gegenstände, in Bezug auf welche die Zuwiderhandlung (die Zoll= oder Steuer-
defraudation) verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der
vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
Artikel 3.
Im Falle der Wiederholung einer Zuwiderhandlung (Artikel 1. und 2.)
nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung oder freiwilliger Unterwer-
fung unter die Strafe wird die nach Artikel 1. und 2. außer der Konfiskation
der Gegenstände der Zuwiderhandlung eintretende Geldbuße bei dem ersten Rück-
falle verdoppelt, bei dem zweiten und ferneren Rückfällen vervierfacht.
Kontrebande und Defraudation sind bei Beurtheilung der Frage, ob ein
Rückfall vorliegt, als gleichartige Vergehen zu betrachten.
Die Straferhöhung wegen Rückfalles findet nicht statt, wenn seit dem
Zeitpunkte, in welchem die Strafe des zuletzt begangenen früheren Vergehens
abgebüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind.
Artikel 4.
Wenn die Kontrebande oder Defraudation unter erschwerenden Umständen
verübt ist, finden die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes §§. 144. 146. 147.
und 148. Anwendung.
Art.