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2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order
der Aussteller Zahlung leisten will;
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4.
Nr. 4.)
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma;
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung.
Artikel 97.
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, in sofern nicht
ein besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als
Wohnort des Ausstellers.
Artikel 98.
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften
gelten auch für eigene Wechsel:
1) die Art. 5. und 7. über die Form des Wechsels
2) die Art. 9—17. über das Indossament;
3) die Art. 19. und 20. über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit
nach Sicht mit der Maaßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller
geschehen muß;
4) der Art. 29. über den Sicherheitsregreß mit der Maaßgabe, daß der-
selbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet;
5) die Art. 30—40. über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition
des fälligen Wechselbetrages mit der Maaßgabe, daß letztere durch den
Aussteller geschehen kann;
6) die Art. 41. und 42., sowie die Art. 45—55. über den Regreß Mangels
Zahlung gegen die Indossanten)
7) die Art. 62—65. über die Ehrenzahlung;
8) die Art. 70—72. über die Kopien;
9) die Art. 73—76. über abhanden gekommene und falsche Wechsel mit
der Maaßgabe, daß im Falle des Art. 73. die Zahlung durch den Aus-
steller erfolgen muß;
10) die Art. 78—96. über die allgemeinen Grundsätze der Wechselverjäh-
rung, die Verjährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten, das
Klagerecht des Wechselgläubigers, die ausländischen Wechselgesetze, den
Protest, den Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im
Wechselverkehre vorkommende Handlungen, sowie über mangelhafte
Unterschriften.
Artikel 99.
Eigene domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher
nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel
do-