Reichsgericht (Strafsachen). 123
Der Ansicht der Vorinstanzen und des Obersten Landesgerichts konnte
nicht beigetreten werden. Bei einer Aktiengesellschaft, einer juristischen Person
und einem gewerblichen Unternehmen des Reiches, eines Bundesstaats oder
eines Kommunalverbandes hat die Firma eine wesentlich andere Bedeutung als
beim Einzelkaufmann, denn bei ihnen ist die Firma nicht nur der Name, unter
dem sie gewerbliche Geschäfte betreiben, sondern sie ist ihr alleiniger Name.
Es kann also bei ihnen gar nicht die Frage auftauchen, auf welchen Namen
Rechte für sie ins Grundbuch eingetragen sind. Zweifel können nur entstehen,
wenn sie Zweigniederlassungen unter Firmen gegründet haben, die von denen
der Hauptniederlassung abweichen, und von der Hauptniederlassung oder von
einer Zweigniederlassung die Eintragung auf ihre, die besondere Firma der
Zweigniederlassung, beantragt wird. Indes muß der Gedanke, daß solchenfalls
die Aktiengesellschaft oder staatliche Anstalt unter einer von ihrem bürgerlichen
Namen abweichenden Firma am Orte der Zweigniederlassung gewerbliche
Geschäfte treibe, von der Hand gewiesen werden. Solche Gesellschaften und
Anstalten haben keinen bürgerlichen Namen; sie führen einen Namen nur vermittels
ihrer Firma (Entsch, d. RGer. in Civilsachen Bd. 1 S. 26, 28, Bd. 3
S. 68). Errichten sie eine Zweigniederlassung mit abweichender Firma, so
bildet diese Firma wiederum für den Geschäftskreis der Zweigniederlassung ihren
einzigen Namen. Erwirbt also die Zweigniederlassung eine Hypothek unter
ihrer Firma, so macht sie, da sie keine selbständige Rechtspersönlichkeit hat, den
Erwerb für die Aktiengesellschaft oder staatliche Anstalt unter deren für ihre
durch die Zweigniederlassung betriebenen Geschäfte allein maßgebendem Namen.
Daraus ergibt sich, daß die Eintragung in das Grundbuch auf die Firma der
Zweigniederlassung lauten muß, wenn der Erwerbstitel auf sie ausgestellt ist.
So allein wird der Gläubiger im Sinne des § 1115 BG#B. richtig bezeichnet.
Mit diesen Ausführungen steht das in der Jur. Wochenschr. 1904 S. 297
Nr. 27 mitgeteilte Urteil des Reichsgerichts nicht im Widerspruche, in dem im
wesentlichen nur ansgeführt wird, daß eine von einer Filiale unter ihrer Firma
erworbene Hypothek nicht ihr als einer besonderen Person, sondern der Aktiengesellschaft
zasteßt,
Demgemäß waren die beiden Vorentscheidungen aufzuheben und war das
Grundbuchamt anzuweisen, die Königliche Filialbank R. als Pfandgläubigerin
einzutragen. V. Civilsenat Nr. V B 281/1905. Beschluß vom 1. November 1905.
B. Reichsgericht (Straffachen).
Strafrecht; Spezialslrafgesehze.
g 292 St PO.; 49a StGB. Alternative Fragestellung nicht zulässig.
Die Fragestellung und die darauf erfolgte Verurteilung der Beschwerdeführerin
wegen zweier Vergehen aus § 49a StGB ist nicht bedenkenfrei. In beiden Fällen
wurden alternative Fragen gestellt und bejaht, dahin gehend, daß die Angrklagte
a) im Jahre 1902 oder 1903 in S. oder P. die unverehelichte M.
b) im Jahre 1905 zu P. die Ehefrau E. daselbst zur Begehung des
Verbrechens der Abtreibung der Leibesfrucht mündlich aufgefordert
oder sich mündlich der M. bezw. der Ehefrau E. zur Begehung des
Verbrechens der Abtreibung des Leibesfrucht oder zur Teilnahme an
diesem Verbrechen erboten und daß die Aufforderung oder das Erbieten
an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art geknüpft gewesen ist,
und hiernach auch die Feststellungen im Urteile getroffen.
Wme'een alternative Fragestellung und alternative Feststellung kann
nicht gebilligt werden. Solche Fragestellung und die hierdurch bedingte Fest-