Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Artikel 128. 
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, 
welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Artikel 125.), so kann anstatt 
derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die 
sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen. 
Artikel 129. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröff- 
nung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister ein- 
getragen werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch 
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
eich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die 
Ausschleßung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister 
eingetragen werden. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen 
von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden 
oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegen- 
gesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vor- 
handen sind, unter welchen nach Artikel 25. hinsichtlich des Erlöschens der Firma 
oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Artikel 130. 
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt 
die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögens- 
lage, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der 
Behändigung der Klage auf Ausschließung befindet. 
An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der 
Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine un- 
mittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war. 
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der 
laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der 
verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist. 
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht 
möglich ist, berechtigt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage 
über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach 
gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schlusse eines jeden Geschäfts- 
jahres den Nachweis über den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern. 
Artikel 131. 
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Aus- 
lieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben 
darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältniß- 
mäßigen Antheil an den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Ver- 
mögensstücken der Gesellschaft. 
66· Art.
	        
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