272 Skizzen zum Bürgerkichen Gesetzbuche.
stand der Wahrnehmung des Nachlaßgerichts geworden sind, und insoweit
ist der Erbschein auch in dieser Hinsicht voll beweisend. Insofern aber
hieraus als weiterer latenter Inhalt das Zeugniß des Gerichts abzuleiten
ist, daß sonstige Anordnungen nicht bestehen, mangelt dem Erbschein auch
hier allgemein die volle aus § 383 (§ 418 n. F.) abzuleitende Beweiskraft.
Der hienach begründeten Unvollkommenheit des Erbscheins als prozessnalen
Beweismittels hat das Gesetz durch die civilrechtliche Vermuthung
abgeholfen, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als
Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und
daß er nicht durch andere als die augegebenen Anordnungen beschränkt sei
(§ 2365 BGB.).
Die damit aufgestellte Vermuthung ist in Wahrheit eine dreifache:
1) die, daß dem im Erbschein Bezeichneten das dort augegebene Erbrecht
zustehe,
2) die, daß er durch die im Erbschein angegebenen, auf die Nacherbfolge
und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bezüglichen Anord-=nungen
beschränkt sei,
3) die, daß er in diesen Richtungen nicht weiter beschränkt sei, als im
Erbschein angegeben, also insbesondere gar nicht beschränkt sei, wenn
der Erbschein über solche Anordnungen nichts enthalte.
Der Wortlaut des Gesetzes gestattet Zweifel, ob die unter 2 aufgeführte
Vermuthung in der That begründet ist. Man könnte einwenden, das Gesetz
sage nur, es werde vermuthet, daß der Erbe durch nicht angegebene Anordnungen
nicht beschränkt sei; hätte es eine Vermuthung auch für die
Existenz der angegebenen Anordnungen aufstellen wollen, so hätte es sich
etwa dahin ausgedrückt, es werde vermuthet, daß der im Erbschein Bezeichnete
lediglich durch die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
Indessen wird man sich doch für die hier vertretene Ansicht entscheiden
müssen. Die Vermuthung unter 3 ist, soweit nur Vermuthung, insofern
praktisch kaum von Bedeutung, als derjenige, welcher bestimmte Beschränkungen
des Erben behauptet, sie auch wird beweisen müssen. Der Zweck
des Satzes 3 ist also schon durch die Grundsätze über Beweislast erreicht,
und der Gesetzgeber hätte, wenn er blos die Vermuthung 3 hätte aussprechen
wollen, Ueberflüssiges gesagt. Sodann aber haben sich die Ermittelungen,
auf Grund deren das Nachlaßgericht den Erbschein auszustellen
hat, mit derselben Intensität wie auf die übrigen Punkte auch darauf zu
erstrecken, ob die angegebenen Beschränkungen bestehen. Es wäre also auch
kein innerer Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben von der Vermuthung
ausgeschlossen sein sollten).
*) Die Motive zu § 2076 I. Entw. sind in dieser Richtung wohl nicht ganz klar.
Sie sagen: „Auch in Ansehung der im Erbschein anzugebenden Beschränkungen des