Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

272  Skizzen  zum  Bürgerkichen  Gesetzbuche.

stand  der  Wahrnehmung  des  Nachlaßgerichts  geworden  sind,  und  insoweit
ist  der  Erbschein  auch  in  dieser  Hinsicht  voll  beweisend.  Insofern  aber
hieraus  als  weiterer  latenter  Inhalt  das  Zeugniß  des  Gerichts  abzuleiten
ist,  daß  sonstige  Anordnungen  nicht  bestehen,  mangelt  dem  Erbschein  auch
hier  allgemein  die  volle  aus  §  383  (§  418  n.  F.)  abzuleitende  Beweiskraft.

Der  hienach  begründeten  Unvollkommenheit  des  Erbscheins  als  prozessnalen
  Beweismittels  hat  das  Gesetz  durch  die  civilrechtliche  Vermuthung
  abgeholfen,  daß  demjenigen,  welcher  in  dem  Erbschein  als
Erbe  bezeichnet  ist,  das  in  dem  Erbschein  angegebene  Erbrecht  zustehe  und
daß  er  nicht  durch  andere  als  die  augegebenen  Anordnungen  beschränkt  sei
(§  2365  BGB.).

Die  damit  aufgestellte  Vermuthung  ist  in  Wahrheit  eine  dreifache:

1)  die,  daß  dem  im  Erbschein  Bezeichneten  das  dort  augegebene  Erbrecht
  zustehe,

2)  die,  daß  er  durch  die  im  Erbschein  angegebenen,  auf  die  Nacherbfolge
und  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  bezüglichen  Anord-=nungen
  beschränkt  sei,

3)  die,  daß  er  in  diesen  Richtungen  nicht  weiter  beschränkt  sei,  als  im
Erbschein  angegeben,  also  insbesondere  gar  nicht  beschränkt  sei,  wenn
der  Erbschein  über  solche  Anordnungen  nichts  enthalte.

Der  Wortlaut  des  Gesetzes  gestattet  Zweifel,  ob  die  unter  2  aufgeführte
Vermuthung  in  der  That  begründet  ist.  Man  könnte  einwenden,  das  Gesetz
sage  nur,  es  werde  vermuthet,  daß  der  Erbe  durch  nicht  angegebene  Anordnungen
  nicht  beschränkt  sei;  hätte  es  eine  Vermuthung  auch  für  die
Existenz  der  angegebenen  Anordnungen  aufstellen  wollen,  so  hätte  es  sich
etwa  dahin  ausgedrückt,  es  werde  vermuthet,  daß  der  im  Erbschein  Bezeichnete
  lediglich  durch  die  angegebenen  Anordnungen  beschränkt  sei.
Indessen  wird  man  sich  doch  für  die  hier  vertretene  Ansicht  entscheiden
müssen.  Die  Vermuthung  unter  3  ist,  soweit  nur  Vermuthung,  insofern
praktisch  kaum  von  Bedeutung,  als  derjenige,  welcher  bestimmte  Beschränkungen
  des  Erben  behauptet,  sie  auch  wird  beweisen  müssen.  Der  Zweck
des  Satzes  3  ist  also  schon  durch  die  Grundsätze  über  Beweislast  erreicht,
und  der  Gesetzgeber  hätte,  wenn  er  blos  die  Vermuthung  3  hätte  aussprechen
  wollen,  Ueberflüssiges  gesagt.  Sodann  aber  haben  sich  die  Ermittelungen,
  auf  Grund  deren  das  Nachlaßgericht  den  Erbschein  auszustellen
hat,  mit  derselben  Intensität  wie  auf  die  übrigen  Punkte  auch  darauf  zu
erstrecken,  ob  die  angegebenen  Beschränkungen  bestehen.  Es  wäre  also  auch
kein  innerer  Grund  ersichtlich,  weshalb  diese  Angaben  von  der  Vermuthung
ausgeschlossen  sein  sollten).

*)  Die  Motive  zu  §  2076  I.  Entw.  sind  in  dieser  Richtung  wohl  nicht  ganz  klar.
Sie  sagen:  „Auch  in  Ansehung  der  im  Erbschein  anzugebenden  Beschränkungen  des