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Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraum von funfzehn
Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder
mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die
funfzehn Tage zuletzt zu zählen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen,
wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, son-
dern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist.
Artikel 329.
Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen
Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung.
Artikel 330.
Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß
sie vor Ablauf desselben erfolgen.
Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen
Feiertag, so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden.
Artikel 331.
Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Artikel 328. bis 330.), soweit
sie die Liquidationstermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsen-
ordnungen vorbehalten.
Artikel 332.
Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen
Geschäftszeit geleistet und angenommen werden
Artikel 333.
Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlän-
gert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ab-
lauf der alten Frist.
Artikel 334.
In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach
der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob
derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist.
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen be-
fugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den
Diskonto abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn
dazu ermächtigen.
Artikel 335.
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts
Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte
zu gewähren.
Artikel 336. .
Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen,
welche