314 Scizzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
das Verwaltungsermessen sich hier leicht in Irrgänge
verliere.
b) Das Registrirungssystem ist im Wesentlichen
dasjenige, welches das Bayr. Gesetz vom 29. April 1869
sich angeeignet hat. Die Rechtspersönlichkeit wird hier
begründet durch die Entstehung des Vereins selbst, wenn
und sobald diese erfolgt ist:
a) unter Beobachtung gewisser gesetzlich vorgesehener
sogenannter Normativbestimmungen') und
5) unter richterlicher Prüfung und Feststellung des
Vorhandenseins bestimmter Voraussetzungen mit
amtlicher Intabulation (Anerkennung, Eintragung).
In Bayern hat sich dieses System bekanntlich im
Allgemeinen bewährt.
e) Nach dem System der freien Vereinsbildung
soll ganz von selbst jeder Verein die Rechtsfähigkeit
besitzen, welcher sich überhaupt in corporativer
Gestaltung bewegt. Dagegen kehrten sich mit Recht schwere
Einwände. Hauptsächlich wird zutreffend hingewiesen auf
den Mangel der Erkenntlichkeit für Dritte, ob die Voraussetzungen
freier Rechtspersönlichkeit vorliegen. Auch wird
mit Fug betont, daß man damit entschieden zu weit gehe
in der Ertheilung der Rechtspersönlichkeit an jeden guten
oder schlechten Organismus. Daraus erwachsen auch begründete
politische Bedenken.
Am meisten genähert hat sich das BGB. dem Registrirungssysteme.
Wenn man aber sagt, das BGB.
*) Die Denkschrift S. 7 sagt: „Nach dem System der Normativbestimmungen
hängt die Erlangung der Rechtsfähigkeit davon
ab, daß ein Verein gewisse im Gesetze bestimmte Voraussehungen,
die eine geordneie innere Organisation und die Sicherheit des
Verkehrs mit Dritten gewährleisten sollen, erfüllt, und daß diese
Erfüllung durch einen behörblichen Act festgestellt wird.“