Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

314  Scizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.

das  Verwaltungsermessen  sich  hier  leicht  in  Irrgänge
verliere.

b)  Das  Registrirungssystem  ist  im  Wesentlichen
dasjenige,  welches  das  Bayr.  Gesetz  vom  29.  April  1869
sich  angeeignet  hat.  Die  Rechtspersönlichkeit  wird  hier
begründet  durch  die  Entstehung  des  Vereins  selbst,  wenn
und  sobald  diese  erfolgt  ist:

a)  unter  Beobachtung  gewisser  gesetzlich  vorgesehener
sogenannter  Normativbestimmungen')  und

5)  unter  richterlicher  Prüfung  und  Feststellung  des
Vorhandenseins  bestimmter  Voraussetzungen  mit
amtlicher  Intabulation  (Anerkennung,  Eintragung).


In  Bayern  hat  sich  dieses  System  bekanntlich  im
Allgemeinen  bewährt.

e)  Nach  dem  System  der  freien  Vereinsbildung
  soll  ganz  von  selbst  jeder  Verein  die  Rechtsfähigkeit
  besitzen,  welcher  sich  überhaupt  in  corporativer
Gestaltung  bewegt.  Dagegen  kehrten  sich  mit  Recht  schwere
Einwände.  Hauptsächlich  wird  zutreffend  hingewiesen  auf
den  Mangel  der  Erkenntlichkeit  für  Dritte,  ob  die  Voraussetzungen
  freier  Rechtspersönlichkeit  vorliegen.  Auch  wird
mit  Fug  betont,  daß  man  damit  entschieden  zu  weit  gehe
in  der  Ertheilung  der  Rechtspersönlichkeit  an  jeden  guten
oder  schlechten  Organismus.  Daraus  erwachsen  auch  begründete
  politische  Bedenken.

Am  meisten  genähert  hat  sich  das  BGB.  dem  Registrirungssysteme.
  Wenn  man  aber  sagt,  das  BGB.

*)  Die  Denkschrift  S.  7  sagt:  „Nach  dem  System  der  Normativbestimmungen
  hängt  die  Erlangung  der  Rechtsfähigkeit  davon
ab,  daß  ein  Verein  gewisse  im  Gesetze  bestimmte  Voraussehungen,
die  eine  geordneie  innere  Organisation  und  die  Sicherheit  des
Verkehrs  mit  Dritten  gewährleisten  sollen,  erfüllt,  und  daß  diese
Erfüllung  durch  einen  behörblichen  Act  festgestellt  wird.“