Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                    — 487 — 
                  Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Ver- 
fügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Guts wird 
die Gegenpartei, wenn sie am Ort anwesend ist, gehört. 
                                                          Artikel 408. 
         Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder An- 
spruch gegen den Frachtführer. 
         Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung 
äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme 
und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Fest- 
stellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung 
nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung 
während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist. 
       Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen 
den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des 
Guts (Artikel 386.) finden auch auf den Frachtführer Anwendung. 
                                                             Artikel 409. 
      Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten 
Forderungen, insbesondere der Fracht= und Liegegelder, sowie wegen der Zoll- 
gelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfand- 
recht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert 
auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei 
Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, und das Gut noch bei dem 
Emmfänger oder bei einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfän- 
ger besitzt 
            Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils 
desselben veranlassen (Artikel 407.) 
             Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der 
Konkursmasse des Eigenthümers. 
                                                          Artikel 410. 
         Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte bei 
der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die 
aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen 
und deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. 
        Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden be- 
friedigt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein 
andrecht. 
      In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs 
auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. 
Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des 
letzten Frachtführers. 
                                                                   Artikel 411. 
         Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Artikeln 374. 
382. und 409. begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfand- 
                                                                                                                                                rech- 
 
	        
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