Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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gegen zu schnelle Abnutzung Sicherheit zu gewähren; — eine solche Länge haben, 
daß in der Lage der — eine bemerkliche Veränderung durch Verschiebung 
nicht bewirkt werden kann; —  Reibungsflächen von möglichst geringer Ausdehnung 
darbieten, und ihre Bewegung ohne Klemmung und seitliche Friktion so vollführen, 
daß der Mechanismus der Waage zu freiem Spiele gelangen kann; 
   auch müssen die an jedem Hebel befindlichen Schneiden rechtwinklig zu demselben, 
parallel gegen einander und unwandelbar befestigt sein, und in einer solchen Lage 
sich befinden, daß der Schwerpunkt bei der stärksten Belastung der Waage unter 
der Mittelschneide liegt und die Waage daher stets ein stabiles Gleichgewicht zeigt. 
   An jeder Waage muß die größte Last, für welche sie bestimmt ist, bei größeren 
Lastwaagen auch die geringste zulässige Last, angegeben sein. 
                                                             §. 32. 
                                         Zulässige Konstruktionssysteme. 
Auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des §. 31. werden zunächst nur 
folgende Konstruktionssysteme von Hebelwaagen für eichungsfähig erklärt: 
a) gleicharmige Balkenwaagen, 
b) ungleicharmige Balkenwaagen, 
c) Brückenwaagen, 
d) oberschalige Waagen oder Tafelwaagen. 
Die speziellen Bedingungen der Stempelfähigkeit dieser einzelnen Gattungen 
von Waagen sind in den folgenden Paragraphen enthalten. 
                                                   §. 33. 
                                      Gleicharmige Balkenwaagen. 
        Der Waagebalken einer solchen Waage darf in den beiden Armen eine ersichtliche 
Verschiedenheit der Gestalt nicht wahrnehmen lassen; 
er muß mit einer geradlinig ausgeführten, nach oben oder unten gerichteten 
Zunge fest verbunden sein; die Mittellinie der Zunge soll von einer zu der Ver- 
bindungslinie der beiden Endschneiden winkelrechten Richtung nicht merklich abweichen 
und verlängert durch die Schärfe der Mittelschneide gehen; 
der Waagebalken muß für sich im Gleichgewicht sein, und in dieselbe Lage 
zurückkehren, wenn er in Schwingungen versetzt worden ist; 
endlich gleicharmig sein, wobei höchstens eine Abweichung zulässig ist, deren 
Größe durch den in §. 38. für die Empfindlichkeit bestimmten Bruchtheil an- 
gegeben wird. " 
Die größte einseitige Tragfähigkeit der Waage und bei Lastwaagen auch die 
geringste zulässige Belastung nach Kilogrammen oder Pfunden ist entweder auf dem 
Balken unmittelbar, oder auf einem in denselben eingetriebenen Kupfer oder Messing- 
pfropf, der noch eine Stempelung zulassen muß, anzugeben. 
Der Eichungsstelle ist es besonders anzuzeigen, wenn die Waage als Prä- 
zisionswaage dienen soll, da für diese eine größere Genauigkeit verlangt wird. 
Die zu einem Waagebalten gehörenden Waageschalen, die übrigens nicht 
stempelfähig sind, müssen nebst den zu ihrer Aufhängung dienenden Ketten, Schnüren 
                                                                                                                                                    oder
	        
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