Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Brücke gebildet wird, welche auf Traghebeln ruht, deren Kraftarme durch Zug. 
stangen entweder direkt (bei Dezimalwaagen) oder durch Vermittelung eines ander- 
weiten Hebels (bei Zentesimalwaagen) mit dem Lastarme eines oberhalb angebrachten 
Waagebalkens in Verbindung stehen, an welchem andererseits die Gewichtswaageschale 
hängt. 
 Zulässig ist die bekannte Straßburger oder eine ähnliche Konstruktion, welche 
das Wesentliche der oben angegebenen Einrichtung enthält, wenn 
   das Gewicht zur Last entweder im Verhältniß 1 zu 10 oder 1 zu 100 steht, 
   die Waage eine verschiedene Angabe nicht zeigt, sobald dieselbe Last an ver- 
schiedene Stellen der Brücke gestellt wird, 
für Herstellung der horizontalen Lage der Brücke die erforderliche Einrichtung 
getroffen ist (bei transportablen Waagen dieser Art etwa ein an dem vertikalen 
Ständer angebrachter Pendelzeiger nebst Einspielungsmarke), 
und eine Einrichtung vorhanden ist, durch welche das Gewicht sämmtlicher 
Theile sich so ausgleichen läßt, daß die Zunge der Waage im unbelasteten Zustande 
derselben zu richtiger Einstellung gebracht werden kann. 
Die Zentesimalwaage muß die Bezeichnung als solche an sich tragen. 
                                                    §. 36. 
                               Oberschalige Waagen oder Tafelwaagen. 
       Bei diesen liegen die Gewichts- und die Lastwaageschale über dem Trag- 
mechanismus und horizontal neben einander. 
       Sie sind nur dann zulässig: 
       wenn trotz einer Verschiebung des Gewichtes oder der Last auf verschiedene 
Stellen ihrer Waageschalen eine verschiedene Angabe nicht erfolgt; 
wenn sie bei der ungünstigsten Stellung von Gewicht und Last auf den 
Waageschalen noch eine innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegende Empfind- 
lichkeit zeigen, 
und wenn eine nicht ganz horizontale Aufstellung eine unrichtige Angabe nicht 
zur Folge hat.                       §.  37.         
                                     Unzulässige Waagen. 
Von der Eichung oder Stempelung auszuschließen sind alle Waagen, die den 
vorher angegebenen Bedingungen nicht entsprechen, insbesondere daher: 
alle Waagen mit hölzernen Waagebalken; 
alle Hebelwaagen, bei denen sich nicht die Achsen, sondern die Pfannen in 
den Hebeln befinden; 
alle Hebelwaagen, bei denen die Schärfe der Mittelschneide eines Hebels auf 
derjenigen Seite der die Endschneiden verbindenden Ebene liegt, welche der Druck. 
richtung entgegengesetzt ist; 
             gleicharmige Balkenwaagen mit verstellbarer Mittelachsej 
             ungleicharmige Balkenwaagen, bei denen das Laufgewicht nicht an einer ver- 
schiebbaren Hülse angebracht ist, sondern mit einem Haken unmittelbar auf dem 
Waagebalken ruht; 
                                                                                                                                        Brücken-
	        
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