Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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schaffenheit von den im Verkehr zulässigen Stücken ihrer Art nicht im ungünstigen 
Sinne abweichen und sind durch zwei Sternstempel (für Präizsionsmaaße und Prä- 
zisionsgewichte durch drei Sternstempel) zu kennzeichnen. 
     Sie können von der sie gebrauchenden Eichungsstelle selbst hergestellt werden, 
soweit dieselbe hierzu die Einrichtung besitzt, oder werden ihr von der Aussichts. 
behörde geliefert. Nur von der Aufsichtsbehörde dürfen geliefert werden die Ge- 
brauchsnormale für trockene Hohlmaaße von ½ H., weil für diese nach §. 58. keine 
Kontrolnormale vorhanden sind und deshalb die Gleichförmigkeit und Mustergültig- 
keit der Ausführung der Gebrauchsnormale in höherem Grade erfordert ist. — Da- 
für, daß die Gebrauchsnormale mit den Kontrolnormalen in der vorzeschriebenen 
Uebereinstimmung fortdauernd erhalten werden, ist die Eichungsstelle verantwortlich. 
                                                       §. 51. 
                                        Gebrauchsnormale für Längenmaaße. 
Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing, durchgehends in Zentimeter 
und auf der Länge von einem Dezimeter in Millimeter getheilt. 
Ein Holzmaaßstab von quadratischem Ouerschnitt, 16 bis 20== stark, von 
1 Meter Länge, in Millimeter getheilt. 
Ein solcher von 2 Meter Länge, 20 bis 25° stark, in Zentimeter getheilt 
Ein Metermaaßstab von Stahl mit Anschlag, in Zentimeter getheilt. 
Ein Bandmaaß aus Stahl von 20 Meter Länge in Decimeter getheilt. 
Die Abweichung dieser Gebrauchsnormale von den Kontrolnormalen oder von 
den mit Anwendung der Kontrolnormale gemessenen Größen darf höchstens zwei 
Fünftheile des im §. 3. angegebenen Fehlers betragen, durch dessen Ueberschreitung 
die mit ihnen zu vergleichenden Gebrauchsmaaße stempelunfähig werden. 
                                                       §. 52. 
                                Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße. 
            Ein Satz Flüssigkeitsmaaße von 2 L. bis ½ L. und 0,2 L. bis 0,02 L. nach 
den in §. 5. angegebenen Abstufungen aus hart gelöthetem und gehämmertem Kupfer- 
blech mit verstärktem und abgeschliffenem Rande nebst zugehörigen plangeschliffenen 
Glasplatten, - 
    oder ein Satz gläserner Flaschen (Eichkolben), mit engem zyhlindrischem Halse 
in den vorher erwähnten Abstufungen, von denen jede etwa in der Mitte des Halses 
eine Marke für den Wasserspiegel bei richtiger Füllung und über und unter der. 
selben die Angabe des nach §. 11. zulässigen größten Fehlers, außerdem aber die 
erforderliche Angabe des Fassungsraumes enthält. 
          Die Abweichung dieser Gebrauchsnormale von den zugehörigen Kontrol- 
normalen oder, dafern sie durch Gewichtsbestimmung des ihren Fassungsraum füllen- 
den Wassers richtig gestellt worden sind, von dem Sollinhalte, darf höchstens zwei 
Fünftheile des in §. 11. zugelassenen größten Fehlers betragen. 
                                                                                                                                           §. 23.
	        
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