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§. 53.
Gebrauchsnormale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern.
Ein Satz Hohlmaaße von 2 H. bis 1/16 L. nach den in §. 14. angegebenen Ab-
stufungen, von 1/2 H. bis 2 L. inkl. von genügend starkem verzinntem Eisenblech, die
kleineren aus Kupferblech, hart gelöthet und gehämmert, mit verstärktem und abge-
schliffenem Rande nebst zugehörigen plangeschliffenen Glasplatten.
Ein Satz Fehlergläschen, durch welche die für die einzelnen Maaße nach
§. 20. noch nachgelassenen Fehlergrößen angegeben werden.
Bezüglich der Richtigkeit dieser Gebrauchsnormale gilt dieselbe Vorschrift
wie in §. 52.) mit Uebertragung auf die in §. 20. für die metallenen Hohlmaaße
angegebenen Fehlergrenzen.
§. 54.
Gebrauchsnormale für Gewichte.
a) für Präcisionsgewicht.
Ein Satz Gewichte von 50 K. bis 1 M. nach der in §. 22. angegebenen
Stückelung in einer solchen Genauigkeit, daß jedes Stück von 50 K. bis 1 D. nur
um hhöchstens zwei Fünftheile des nach §. 28. bei der Eichung von Präzisions-
gewichten noch zulässigen Fehlers von dem zugehörigen Kontrolnormal abweicht.
Zwei Sätze Fehlergewichte aus Urgentan in Form viereckiger Plättchen, die
größeren mit Knopf, die kleineren mit aufgebogenem Rande, in besonderem Etui
mit Pinzette, von welchen jedes der in §. 28. in Kolumne 2. angegebenen Gewichts-
stücke von 25 D. bis 1 M. herab, soweit dies seiner Größe nach ausführbar, mit
der Bezeichnung des Stückes, dessen zulässigen Fehler es angiebt, und außerdem
mit einem sechsstrahligen Stern versehen, und höchstens mit dem nach §. 28. für
seine Schwere als Präzisionsgewicht zulässigen Fehler behaftet ist.
Es sind hier zwei gleiche Sätze vorgeschrieben, um durch Verwendung zweier
gleichen Stücke aus beiden Sätzen die Abweichung leicht bestimmen zu können,
welche ein Gewichtsstück im Verkehre noch zeigen darf.
b) für Mediznalgewicht.
Es genügen in dem Falle, wenn eine Eichungsstelle nicht für Präzisions-
gewichte in voller Ausdehnung eingerichtet sein, sondern nur Medizinalgewichte
eichen soll, die unter a. angegebenen Gewichtsstücke vom 200 G. Stück abwärts.
c) für gewöhnliches Handelsgewicht.
Ein Satz Gewichte von 50 K. bis 1 M.; deren Abweichung von den zuge-
hörigen Kontrolnormalen höchstens zwei Fünftheile der beim Eichen von Handels-
gewichten in §. 28. nachgelassenen Fehlergrenze betragen darf.
Zwei Sätze Fehlergewichte aus Messing von 5 G. bis 2 C. in der Art aus-
geführt, wie dies unter a. für Fehlergewichte angegeben wurde, nur daß die ein-
zelnen Stücke noch mit einem Fehler behaftet sein können, welcher durch die Fehler-
grenze der Stücke des Handelsgewichtes angegeben wird, mit denen die Fehler-
gewichte gleiche Schwere haben.
- d* I. b. Kon-