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zur Gesetz* Sammlung für die 635
Königlichen Preußischen Staaten.
Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
Nr. 34.
(Nr. 342.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und
Apotheker. Vom 25. September 1869.
Auf Grund der Bestimmung im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Nord-
deutschen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) hat der Bundesrath
die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:
1) Jur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte oder Apotheker
für das ganze Bundesgebiet sind nur die Zentralbehörden derjenigen
Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere Landes- Universitäten haben,
mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des
Königreichs Sachsen, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums
Mecklenburg. Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Groß.
herzogthums Sachsen-Weimar und der Sächsischen Herzogthümer.
Diese Approbationen werden nach den unter A., B. und C. bei-
gefügten Formularen ausgestellt.
2) Zur Ertheilung der Approbationen für Thierärzte für das ganze Bundes-
gebiet sind nur die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche
eine oder mehrere Thierarzneischulen haben, mithin zur Zeit die zustän-
digen Ministerien des Königreichs Preußen und des Königreichs
Sachsen.
Diese Approbationen werden nach dem unter D. beigefügten For-
mular ausgestellt.
3) Ueber den Nachweis der Befähigung der unter 1. und 2. genannten
Medizinalpersonen gelten nachstehende Vorschriften:
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Bundesgesetzbl. 1869 92 I Vor
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1869.