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(Nr. 344.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf
Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 26. September 1869.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31. der Gewerbe- Ordnung für den Nord-
deutschen Bund vom 21. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) in Verbindung
mit Artikel 54. der Bundesverfassung hat der Bundesrath die nachstehenden
Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer
und Seesteuermann auf Deutschen Kauffahrteischiffen
ertheilt:
§. 1.
Küstenschiffahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt in der
Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite und in der Ostsee
a) mit Seeschiffen unter 30 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit,
b) mit solchen Fahrzeugen jeder Größe, welche sich nicht über 20 See-
meilen von der Küste entfernen und nicht zur Beförderung von Reisen-
den dienen,
c) mit kleinen zur Fischerei dienenden Fahrzeugen (Kuttern, Schaluppen ect.)
und mit Lootsen- und Luftfahrzeugen.
§. 2.
Kleine Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt in der Nord-
see bis zum 61. Grade nördlicher Breite und in der Ostsee mit Seeschiffen von
30 bis ausschließlich 100 Tonnen (zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit.
§. 3.
Große Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist diejenige Seeschiffahrt,
welche die Grenzen der Küstenschiffahrt (§. 1.) und der kleinen Fahrt (§ 2.) über-
schreitet. Die große Fahrt ist entweder
a) Europäische Fahrt,
wenn sie nur Europäische Häfen und Häfen des Mittelländischen,
Schwarzen und Azoyschen Meeres berührt,
oder
b) Außereuropäische Fahrt,
wenn sie diese Grenzen überschreitet. §. 4.