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Die Entscheidungen der musternden Ersatz- (Aushebungs-) Behörde, sowie
die darüber ordnungsmäßig ausgestellten Ausweise, haben die gleiche Geltung,
als wenn die Bestellung vor die heimathliche Ersatz- (Aushebungs-) Behörde
erfolgt wäre.
Artikel 2.
Es steht Badischen Staatsangehörigen frei, im Norddeutschen Bunde, bez.
Angehörigen des letzteren im Großherzogthum Baden ihre aktive Militairdienst-
pflicht mit der Wirkung abzuleisten, daß sie damit der Verpflichtung zum aktiven
Dienst in ihrem Heimathstaat genügen.
Dieselben werden dabei in allen militairischen Beziehungen wie eigene
Landesangehörige behandelt.
Artikel 3.
Die im Vorstehenden (Artikel 1. und 2.) erwähnten Berechtigungen finden
auch Anwendung auf das Großherzogthum Hessen, südlich des Main, dergestalt,
daß Angehörige des letzteren in Baden und Badische Staatsangehörige im Groß-
herzogthum Hessen, südlich des Main, sich der Musterung unterziehen, beziehungs-
weise ihre Militairdienstpflicht ableisten dürfen.
Artikel 4.
Die Musterung derjenigen Militairpflichtigen, welche von der Berechtigung
des Artikel 1. Gebrauch machen, erfolgt nach Maaßgabe der bezüglichen Gesetze
und Verordnungen desjenigen der kontrahirenden Theile, vor dessen Ersatz- (Aus-
hebungs.) Behörde dieselben sich stellen.
Gesuche um Zurückstellung oder Befreiung vom Militairdienst bleiben jedoch
stets der Entscheidung der heimathlichen Ersatz-(Aushebungs-) Behörde vorbehalten.
Desgleichen steht letzterer die definitive Entscheidung über solche Angehörige
des Norddeutschen Bundes beziehungsweise des Großherzogthums Hessen südlich
des Main zu, die zwar nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen militairischen
Dienstleistungen fähig sind, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen.
Artikel 5.
Während der Dienstzeit unterliegt jeder Militairpflichtige den Militairstraf.
gesetzen desjenigen der kontrahirenden Theile, in welchem er dient.
Deserteure, welche in ihrem Heimathstaat betreten werden, sind daselbst
wegen der Desertion sowohl, als etwaiger anderer damit zusammenhängender
militairischer Vergehen nach den Gesetzen des Heimathstaates zu bestrafen.
Artikel 6.
Nach vollendeter aktiver Dienstzeit erfolgt der Uebertritt zur Reserve des
Heimathstaates. .
Artikel 7.
Ein Ersatz der durch Einstellung eines Militairpflichtigen auf Grund des
Artikel 2. gegenwärtigen Vertrages entstehenden Kosten Seitens des Heimath-
staates findet nicht statt.
Nach