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(Nr. 394.) Bekanntmachung) betreffend den Debit der Bundes- Stempelmarken und ge-
stempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer, sowie das
Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets. Vom
13. Dezember 1869.
Zur Ausfährung der Bestimmung im §. 22. des Gesetzes vom 10. Juni
d. J., die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bunde betreffend (Bundes-
gesetzl. S. 193.), wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom 30. d. M. ab
die zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer (nach §. 13. des Gesetzes vom
10. Juni d. J.) erforderlichen Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets
zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Post-
anstalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollern-
schen Lande, werden verkauft werden.
Die Bundes-Stempelmarken sind mit der Umschrift „Norddeutscher Wechsel-
stempel“ und der Angabe des Steuerbetrages in Groschen, für welchen sie gelten,
bezeichnet und für Werthbeträge von 1, 1 1/2, 3, 4 1/2, 6, 7 1/2), 9, 12, 15, 30, 45,
60, 90, 150 und 300 Groschen zum Verkauf gestellt. Die mit dem Bundes-
stempel versehenen Wechselblankets lauten auf Steuerbeträge von 1, 1 1/2, 3, 4 1/2,
6, 7 1/2, 9, 12, 15 und 30 Groschen.
Stempelmarken und Blankets zum Werthe von 1, 1 1/2 und 3 Groschen
werden bei allen Postanstalten, auch den Postexpeditionen zweiter Klasse, verkauft.
Die Debitsstellen für Marken und Blankets, welche auf höhere Stempelbeträge
lauten, werden nach den örtlichen Verhältnissen, dem Bedürfniß entsprechend,
bestimmt. Die bezüglichen Anordnungen sollen durch Aushang an Amtsstelle
der Postanstalten und, soweit erforderlich, durch amtliche Bekanntmachung zur
öffentlichen Kenntniß gebracht werden. ·
Für die bei den Postanstalten angekauften, demnächst aber verdorbenen
Stempelmarken und Blankets kann nur dann Erstattung beansprucht werden, wenn
1) der Schaden mindestens einen Thaler beträgt und wenn
2) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder
Versehen veranlaßt und von den betreffenden Stempelmaterialien,
beziehungsweise von den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet sind,
noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, wodurch das
steuerliche Interesse gefährdet werden kann;
wenn endlich
3) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem
Berechtigten bekannt geworden, bei der Ober-Postdirektion des Bezirks, in
Lübeck, Bremen und Hamburg bei dem zuständigen Ober-Postamte, an-
gemeldet wird.
Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen andere
Stempelmaterialien bei der zu bestimmenden Debitsstelle.
Hin-