Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

IV 
  
  
A. B. C. 
— 3 - 
Gegenstand. =sse2 
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II. Flüssigkeitsmaaße. 
Maaße von 20 Litrrererr . . . . . . .... .. ... 108 5 
- -10-.................·.......... 62 3 
--5-............................ 41z2 
·-2und1-............................ 31 
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jedes kleinere Ma ..... . . . ... «...... ,...·.... 1 3 3 
Für Maaße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßi- 
gung der Gebühren in Kolumne A. um 20 ein, sobald 
Jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu 
gleicher Zeit zur Eichung bringt; die Ansätze in Kolumne B. 
und C. bleiben ungeändert. 
                                      III. Fässer. 
Für ein Faß, dessen Inhalt beträgt bis zu 100 L.  3“ —1 — 
bis zu 100 I. bis zu 200 — 
--- · - 200 H. 400L. —— 
-----------5 - - - ". 400 H. 800 L. — — 
und für ein größeres Faß nach Stufen von 200 L. für 
jede solche Stufe ein Mehrbetrag von..... .. . ... 2 1/2 — — 
für die Ermittelung und Aufstempelung des Tara- 
gewicht. 5—— — 
Für Fässer von 50 L. und weniger Inhalt tritt eine 
Ermäßigung der Gebühren um ein Drittel ein, sobald Jemand 
25 Stück und mehr zu gleicher Zeit zur Eichung bringt. 
  
  
 
	        
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