Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr. 496.) Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Vom 31. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einleitende Bestimmungen. 
§. 1. 
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr 
als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. 
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit 
Geldstrafe von mehr als fünfzig Thalern bedrohte Handlung ist ein Vergehen. 
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern bedrohte 
Handlung ist eine Uebertretung. 
§. 2. 
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn 
diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. 
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung 
bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden. 
§. 3. 
Die Strafgesetze des Norddeutschen Bundes finden Anwendung auf alle 
im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter 
ein Ausländer ist. 
§. 4. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in 
der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Norddeutschen Bundes verfolgt 
werden 
1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung 
gegen den Norddeutschen Bund oder einen Bundesstaat, oder ein Münz- 
verbrechen begangen hat; 
2) ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine hochverrätherische oder 
landesverräterischer Handlung gegen den Norddeutschen Bund oder einen 
Bundesstaat, eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten, oder ein 
Münzverbrechen begangen hat; 
3). ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, 
die nach den Gesetzen des Norddeutschen Bundes als Verbrechen oder 
Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie 
begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. 
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung 
der Handlung noch nicht Norddeutscher war. In diesem Falle bedarf 
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