Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren 
Stellen und derjenige Theil der Platten und Formen, auf welchem sich diese 
Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind. 
§. 42. 
Ist in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung oder die Verurthei- 
lung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschrie- 
benen Maßnahmen selbstständig erkannt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Versuch. 
§. 43. 
Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch 
Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Ver- 
gehen enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Ver- 
gehen nicht zur Vollendung gekommnen ist, wegen Versuches zu bestrafen. 
Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft, in 
welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. 
§. 44. 
Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen, als das 
vollendete. 
Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben 
welcher auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann. 
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, 
so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein. 
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindest- 
betrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- 
und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem 
Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängniß zu ver- 
wandeln.  
§. 45. 
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist, ober auf 
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der 
Versuchsstrafe. §. 46. 
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter 
1) die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß 
er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche 
von seinem Willen unabhängig waren, oder 
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den 

	        
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