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Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen
Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat.
Dritter Abschnitt.
Theilnahme.
§. 47.
Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so
wird Jeder als Thäter bestraft.
§. 48.
Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben be-
gangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung,
durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeifüh-
rung oderBeförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich be-
stimmt hat. Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat.
§. 49.
Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Ver-
brechens oder Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hilfe geleistet hat.
Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzulegen, welches
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet
hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen
zu ermäßigen.
§. 50.
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigen-
schaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht
oder vermindert, so sind diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder dem-
jenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem sie
vorliegen.
Vierter Abschnitt.
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern.
§. 51.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit
der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens-
bestimmung ausgeschlossen war. §. 52.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwi-
derstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen