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S. 70.
Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1) auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche
Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2) auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig
Jahren;
3) auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Ge-
fängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4) auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder
auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn
Jahren;
5) auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geld-
strafe von mehr als fünfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist,
in fünf Jahren;
6) auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern erkannt ist, in
zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechts-
kräftig geworden ist. §. 71.
Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheits-
strafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Vollstreckung der Frei-
heitsstrafe.
§. 72
Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde,
welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfol-
gende Festmahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung.
Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt eine neue
Verjährung.
Fünfter Abschnitt.
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
§. 73.
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt
nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten
dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.
§. 74. »
Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere
Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals
begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine
Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten
Strafe besteht.
. Bei