Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 114. 
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen 
Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird 
mit Gefängniß bestraft. 
§. 115. 
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der in den 
§§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen 
wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs 
Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den 
§§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis 
zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt 
werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht 
unter sechs Monaten ein. 
§. 116. 
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte 
Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten 
Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher 
nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern 
bestraft. 
Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit 
vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, 
so treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, 
die Strafen des Aufruhrs ein. 
§. 117. 
Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder 
Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher, in der recht- 
mäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Be- 
drohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während 
der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß 
bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, 
Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der 
Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monat ein. 
§. 118. 
Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzung dessen, 
gegen welchen die Handlung begangen ist, verursacht worden, so ist auf Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren zu erkennen.    
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein.  
Bundes-Gesetzbl.  35 §. 119.
	        
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