Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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vorsätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 142. 
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur 
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich 
machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Ver- 
langen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht. 
§. 143. 
Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theil- 
weise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Ge- 
fängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. 
§. 144. 
Wer es sich zum Geschäfte macht, Norddeutsche unter Vorspiegelung 
falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben zur Auswan- 
derung zu verleiten, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jah- 
ren bestraft. §. 145. 
 Wer die vom Bundespräsidium zur Verhütung des Zusammenstoßens 
der Schiffe auf See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis 
zu fünfhundert Thalern bestraft. 
Achter Abschnitt. 
Münzverbrechen und Münzvergehen. 
§. 146. 
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, 
um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu 
bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Veränderung an dem- 
selben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Verände- 
rung an demselben das Ansehen eines noch geltenden gibt, wird mit Zuchthaus 
nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei-Aufsicht zulässig. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 147. 
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, welcher 
das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemacht  oder verfälschte 
Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes 
oder
	        
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