Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage ent- 
standen ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, 
widerruft. 
§. 159. 
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu 
verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, 
einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt 
zu verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 160. 
Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ab- 
leistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß 
bis zu 46 Monaten bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 161. 
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in 
den §. 157 und 158., ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außer- 
dem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachver- 
ständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen. 
In den Fällen der §§. 156. bis 159. kann neben der Gefängnißstrafe 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 162. 
Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht bestellten 
Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen Versprechen zuwider- 
handelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 163. 
Wenn eine der in den §§. 153. bis 156. bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. 
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige gegen ihn 
erfolgt oder eine Untersuchun gegen  ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil 
für einen Anderen aus der  falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen 
Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft. 
Zehnter Abschnitt. 
Falsche Anschuldigung. 
§. 164. 
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand 
wider besseren Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der Ver- 
Bundes-Gesetzbl. 1670. 36 
	        
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