Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Buße von 15 Dollars verfallen sein für jedes Kattie Opium, welches sie ein- 
schmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen. 
Bestimmung 3. 
Der Eigenthümer oder Konsignatair von Gütern, welcher sie zu landen 
wünscht, soll eine Deklaration derselben bei dem Japanischen Zollamte eingeben. 
Die Deklaration soll schriftlich sein und angeben: den Namen der Person, welche 
die Deklaration macht, den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren ein- 
geführt wurden, die Zeichen, Nummern, Kollis und deren Inhalt mit dem 
Werthe jedes Kollis besonders in einem Betrage ausgeworfen, und am Ende 
der Deklaration soll der Gesammtwerth aller in der Deklaration verzeichneten 
Güter angegeben werden. Auf jeder Deklaration soll der Eigenthümer oder 
Konsignatair schriftlich versichern, daß die so überreichte Deklaration den wirklichen 
Preis der Güter angiebt, und daß nichts zum Nachtheile der Japanischen Zölle 
verheimlicht worden ist, und unter solches Certifikat soll der Eigenthümer oder 
Konsignatair seine Namensunterschrift setzen. 
Die Originalfaktur oder Fakturen der so deklarirten Güter sollen den 
Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz verbleiben, bis sie die dekla- 
rirten Güter untersucht haben. 
Die Japanischen Beamten dürfen einige oder alle so deklarirten Kollis 
untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen, es muß aber solche 
Untersuchung ohne Kosten für den Einführenden und ohne Beschädigung der 
Waaren vor sich gehen, und nach geschehener Untersuchung sollen die Japaner 
die Güter in ihrem vorigen Zustande in die Kollis wieder hineinthun (soweit 
dies ausführbar ist), und die Untersuchung soll ohne ungerechtfertigten Verzug 
vor sich gehen. 
Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, daß seine Güter auf der 
Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm überliefert worden sind, kann er die 
Zollbehörden von solcher Beschädigung unterrichten, und er kann die beschädigten 
Güter von zwei oder mehreren kompetenten und unparteiischen Personen schätzen 
lassen; diese sollen nach gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung ausstellen, 
welche den Schadenbetrag von jedem einzelnen Kolli prozentweise angiebt, indem 
sie dasselbe nach Marke und Nummer beschreibt, welches Certifikat von den Taxa- 
toren in Gegenwart der Zollbehörden unterschrieben werden soll; nur der Im- 
porteur kann das Certifikat seiner Deklaration beifügen und einen entsprechenden 
Abzug machen. 
Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in der Weise 
zu schätzen, die im Art. 16. des Vertrages, dem diese Bestimmungen angehängt 
sind, vorgesehen ist. · 
Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubnißschein 
erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, mögen dieselben sich 
auf dem Zollamte oder an Bord des Schiffes befinden. Alle 

	        
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