Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 245 — 
§. 259. 
Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Um- 
ständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt 
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu 
deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß bestraft. 
§. 260. 
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit 
Zuchthaus bis zu zehn Jahten bestraft. 
§. 261. 
Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener 
Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die abermals 
begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem 
Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei 
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Jahre ein.   
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung, so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Die in dem §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 262. 
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrchte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zu- 
lässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Zweiundzwanzigster Abschnitt. 
Betrug und Untreue. 
§. 263. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver- 
mögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, 
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung 
wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges 
mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha- 
lern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Wer einen Betrug ge gen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder gegen 
solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf 
Antrag zu verfolgen. 
  
	        
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