Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und 
von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Ur- 
kundenfälschung mit Gefängniß bestraft. 
§. 262. 
Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder 
einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Scha- 
den zuzufügen, wird bestraft, wenn 
1) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden 
kann; 
2) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, neben 
welchem auf Geldstrafe von fünfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt 
werden kann. · 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, welche 
bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fälschung 
einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der 
Gefingnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt 
werden. 
§. 269. 
Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn 
Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere ohne dessen 
Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen 
Inhalt gibt. 
§. 270. 
Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer 
falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum 
Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht.  
§. 271. 
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, 
welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in, öffentlichen 
Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet wer- 
den, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weiß oder von einer Person 
in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abge- 
geben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
§. 272. 
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem An- 
deren einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen  Schaden zuzu- 
fügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geld- 
strafe von fünfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben 
welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann.  

	        
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