Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 292. 
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, 
wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 293. 
Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder auf 
Gefängniß bis sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit 
Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen 
Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Vergehen während der gesetzlichen 
Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von Mehreren be- 
gangen wird. 
§. 294.  
Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht 
unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 
sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 295. · 
Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf Einziehung des 
Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberech- 
tigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und 
anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied ob sie dem Verurtheilten 
gehören oder nicht. §. 266. 
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder 
explodirender Stoffe unberechtigt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 297. 
 Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des Schiffers, 
ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord 
nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlag- 
nahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können, wird 
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
§. 298. 
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich verborgen hält, 
um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das 
Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre bestraft. §. 299. 
Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene Urkunde, die 

	        
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