Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 30. 
Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben (§. 12. des Gesetzes) Sind auf mehrere 
Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch 
die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten 
auf die engere Wahl zu bringen sind. 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des §. 8. 
des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter 
denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß 
alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien. 
§. 31. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben 
Vorschriften statt, wie die erste.  
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher 
unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der 
Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§. 6. 
und 8. des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8. des Reglements 
bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren 
Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§. 8. und 30. des Reglements) 
die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen 
in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern 
von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine 
besonders einzureichen.  
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei 
der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu 
trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und 
Berichtigung derselben findet nicht statt. 
§. 32. 
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, 
welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. 
§. 33. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahl- 
kommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, 
sowie zum Nachweise, daß er nach §. 4. des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Er- 
klärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als 
Ablehnung. §. 34. 
Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für un- 
gültig erkärt, hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. 
Für
	        
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