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Bundes -Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 18.
(Nr. 501.) Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Inlande
erzeugten Rübenzuckers betreffend. Vom 2. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments,
was folgt:
§. 1.
Vom 1. September 1870. ab tritt die Bestimmung im §. 13. der unter
den Regierungen der Zollvereinsstaaten vereinbarten Verordnung, die Besteuerung
des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, sowie die auf diese Bestim-
mung bezügliche Vorschrift im §. 17. Nr. 1. der gedachten Verordnung außer
Wirksamkeit. §. 2.
In denjenigen Theilen des Zollvereinsgebiets, in welchen die im §. 1. ge-
dachte Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers be-
treffend, zur Zeit noch nicht in Wirksamkeit ist, tritt dieselbe, mit der aus §. 1.
ersichtlichen Abänderung, vom 1. September 1870. an in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 47 (Nr. 502.)
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1870.