Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(§§. 39 ff.) angemeldet werden, widrigenfalls der Schutz gegen neue Uebersetzun- 
gen erlischt. 
Die Uebersetzung eines noch ungedruckten gegen Nachdruck geschützten 
Schriftwerkes (§. 5. Littr. a. und b.) ist als Nachdruck anzusehen.  
Uebersetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses Gesetzes 
gegen Nachdruck. 
c. Was nicht als Nachdruck anzusehen ist. 
§. 7. 
Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 
a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines be- 
reits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter 
Schriften von geringerem Umfang in ein größeres Ganzes, sobald dieses 
nach seinem Hauptinhalt ein selbstständiges wissenschaftliches Werk ist, 
sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum 
Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthümlichen 
literarischen Zwecke veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß 
der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist; 
b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen 
Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaft- 
lichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mittheilungen, so- 
fern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist; 
c) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen 
Aktenstücken und Verhandlungen aller Art; 
d) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, 
der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der 
politischen und ähnlichen Versammlungen gehalten werden. 
d. Dauer des ausschließlichen Rechtes des Urhebers. 
 §. 8. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck wird, vorbehalt- 
lich der folgenden besonderen Bestimmungen, für die Lebensdauer des Urhebers 
(§. 1. und 2.) und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gewährt. 
§. 9. 
Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaßten Werke erstreckt 
sich die Schutzfrist auf die Dauer von dreißig Jahren nach dem Tode des Letzt- 
lebenden derselben. 
Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, 
richtet sich die Schutzfrist für die einzelnen Beiträge danach, ob die Urheber der- 
selben genannt sind oder nicht (§§. 8. 11.). 
§. 10. 
Einzelne Aufsätze, Abhandlungen etc., welche in periodischen Werken, als:  
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