Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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über den Nachdruck musikalischer Kompositionen abzugeben haben, sollen aus 
Komponisten, Musikverständigen  und Musikalienhändlern bestehen.  
IV. Oeffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer oder dramatisch- 
musikalischer Werke. 
§. 50. 
Das Recht, ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch- musikalisches 
Werk öffentlich aufzuführen, steht dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern 
(§. 3.) ausschließlich zu. 
 In Betreff der dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke ist es 
hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits durch den Druck etc. veröffentlicht 
worden ist oder nicht. Musikalische Werke, welche durch Druck veröffentlicht 
worden sind, können ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, 
falls nicht der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich 
das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten hat. 
Dem Urheber wird der Verfasser einer rechtmäßigen Uebersetzung des 
dramatischen Werkes in Beziehung auf das ausschließliche Recht zur öffentlichen 
Aufführung dieser Uebersetzung gleich geachtet.  
Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Uebersetzung (§. 6.) oder 
einer rechtswidrigen Bearbeitung (§. 46.) des Originalwerkes ist untersagt. 
§. 51. 
Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Veranstaltung der öffentlichen 
Aufführung die Genehmigung jedes Urhebers erforderlich. 
Bei musikalischen Werken,  zu denen ein Text gehört, einschließlich der 
dramatisch- musikalischen Werke, genügt die Genehmigung des Komponisten allein. 
§. 52. 
In Betreff der Dauer des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Auf- 
führung kommen die §§. 8. bis 17. zur Anwendung. 
Anonyme und pseudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten rechtmäßigen 
öffentlichen Aufführung noch nicht durch den Druck veröffentlicht sind, werden 
dreißig Jahre vom Tage der ersten rechtmäßigen Aufführung an, posthume 
Werke dreißig Jahre vom Tode des Urhebers an gegen unbefugte öffentliche 
Aufführung geschützt. 
Wenn der Urheber des anonymen oder pseudonymen Werkes oder sein 
hierzu legitimirter Rechtsnachfolger innerhalb der Frist von dreißig Jahren den 
wahren Namen des Urhebers vermittelst Eintragung in die Eintragsrolle (§. 39.) 
bekannt macht, oder wenn der Urheber das Werk innerhalb derselben Frist unter 
seinem wahren Namen veröffentlicht, so gelangt die Bestimmung des §. 8. zur 
Anwendung. §. 53. 
Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche 
noch
	        
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