Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 20. 
  
  
(Nr. 510.) Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.   
    
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. 
Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundesangehörigkeit 
nur dann, wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums 
heimathsberechtigt sind. 
 
 
§. 2. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur be- 
gründet: 
1) durch Abstammung (§. 3.), 
2) durch Legitimation (§. 4.), 
3) durch Verheirathung (§. 5.), 
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und  (§. 6. ff.) 
5) für einen Ausländer durch Naturalisation (§§. 6. ff.) 
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. 
§. 3. 
Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben ehe- 
liche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörigket des Vaters, uneheliche 
Kinder einer Norddeutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. 
§. 4. 
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitzt die 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 53 Mut- 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1870.
	        
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