Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Ver- 
mögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung 
gehaltenen Vorträgen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Gesell- 
schaft unwahr dastellen oder verschleiern. 
Wird in den Fällen zu 2. und 3. festgestellt, daß mildernde Umstände 
vorhanden sind, so ist auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern zu erkennen. 
Artikel 207. 
Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Ge- 
sellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten 
der Gesellschaft zu haften. 
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienantheile zerlegt. 
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. 
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. 
Artikel 207a. 
Die Aktien oder Aktienantheile müssen, wenn sie auf Namen lauten, auf 
einen Betrag von mindestens funfzig Vereinsthalern, wenn sie auf Inhaber 
lauten, auf einen Betrag von mindestens Einhundert Vereinsthalern gestellt 
werden. Bei Versicherungsgesellschaften müssen auch solche Aktien oder Aktien- 
antheile, welche auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens Einhundert 
Vereinsthalern gestellt werden. 
Aktien oder Aktienantheile, welche auf einen geringeren Betrag gestellt 
werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den 
Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. 
Der Nominalbetrag der Aktien oder Aktienantheile darf während des Be- 
stehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims- 
scheinen. 
Artikel 208. 
Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegen- 
stand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) 
muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. 
Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. 
Artikel 209. 
Der Gesellschaftsvertrag muß insbesondere bestimmen: 
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte 
Zeit beschränkt sein soll;  
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt 
wer-
	        
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