Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Betrag 
Einnahme. für 
 1871. 
Rthlr. 
Die nach Artikel 62. der Bundesverfassung dem Bundes- 
feldherrn zur Verfügung zu stellenden 225 Thaler 
jährlich für den Kopf der Friedens- Präsenzstärke 
des Bundesheeres, welche nach Artikel 60. auf 
Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. normirt 
ist, sind nach der, auf Grund der Zählung am 
3. Dezember 1867. festgestellten Bevölkerungszahl 
von 29,970,478 Seelen, überhaupt für 299,704  
Mann zu berechnen und ergeben eine Einnahme von         67,433,400 
Hiervon gehen für 1871. ab: 
Ausfall in Folge der mit einzelnen Bundesstaaten ge- 
troffenen Vereinbarungen, wonach dieselben für die 
ersten Jahre einen geringeren, allmälig bis zum 
vollen Satze steigenden Betrag zu entrichten haben 576,762 
Es bleiben daher nur disponibel 66,856,638 
 
	        
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