Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr. 520.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Oesterreich anderer- 
seits, die Aufhebung des Elbzolles betreffend. Vom 22. Juni 1870. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes 
einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. 
und Apostolischer König von Ungarn etc. andererseits, von dem Wunsche geleitet, 
den Elbverkehr durch Aufgebung des auf demselben ruhenden Elbzolles zu för- 
dern, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generalmajor und General à la suite, außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Kaiser- 
lichen und Königlich Apostolischen Majestät etc., Hans Lothar 
v. Schweinitz; 
Seine Kaiserliche und Königlich Apostolische Majestät: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Reichskanzler und Mi- 
nister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern etc., Friedrich 
Ferdinand Grafen v. Beust, 
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll- 
machten, die nachstehende Uebereinkunft vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Vom 1. Juli 1870. ab sollen auf der Elbe von den Schiffen und deren 
Ladungen, sowie von den Flößen, Abgaben nur für die Benutzung besonderer 
Anstalten,  welche zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden 
dürfen. 
Artikel II. 
Die Uebereinkunft zwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen, Hannover, 
Dänemark, Mecklenburg. Schwerin, Anhalt- Dessau-Köthen, Anhalt-Bernburg, 
Lübeck und Hamburg, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, vom 4. April 
1863., die durch Artikel 14. dieser Uebereinkunft suspendirten Bestimmungen der 
hinsichtlich der Elbschiffahrt bestehenden Verträge und Vereinbarungen und die 
Vereinbarung zwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen, Anhalt-Dessau-Köthen, 
Anhalt-Bernburg und Hamburg, die Verwaltung und Erhebung des gemein- 
schaftlichen Elbzolles zu Wittenberge betreffend, vom 4. April 1863., treten mit 
dem 1. Juli 1870. außer Kraft. 
Art.
	        
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