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Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
§. 76.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes,
anständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zu-
läßt, möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes
herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigen-
falls durch Ordnungsstrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher
Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei - Beamten
Personalakten anzulegen und fortzuführen.
§. 77.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht
auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehöri-
gen Anlagen, und ferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Auf-
rechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden
Polizeiverordnungen erforderlich ist.
§. 78.
Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen
der Bahnpolizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unter-
stützen. Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizei-
beamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Para-
graphen bezeichneten Gebiets Assistenz zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten
obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI. Beaufsichtigung.
§. 79.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung
des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-
Direktionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Privateisenbahnen dem obersten
Betriebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirektionen und den
von den einzelnen Bundesregierungen eingesetzten Aufsichtsorganen ob.
VII.