Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr. 537.) Gesetz, betreffend die zu Gunsten der Militairpersonen eintretende Einstellung 
des Civilprozeß-Verfahrens. Vom 21. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes gelten die in den 
§§. 2. bis 15. enthaltenen Bestimmungen. 
§. 2. 
In allen Civilprozessen, in welchen eine bei den mobilen oder gegen den 
Feind geführten Truppen der Land- und Seemacht, oder bei den Besatzungs- 
truppen einer vom Feinde eingeschlossenen Festung im Kriegsdienste stehende oder 
zu solchen Truppen vermöge ihres Amtes oder Berufes gehörende Person (Mili- 
tairperson) als Hauptpartei oder als Nebenpartei betheiligt ist, wird das Ver- 
fahren eingestellt. 
Als Militairpersonen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die von dem 
Feinde weggeführten Geißeln und Gefangenen. 
§. 3. 
Die Einstellung des Verfahrens tritt nicht ein: 
1) wenn die Militairperson einen Personalarrest erwirkt hat, insoweit es sich 
um die Entscheidung handelt, ob der Arrest aufrecht zu erhalten oder 
aufzuheben sei; 
2) wenn die Militairperson unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder 
Kuratel steht, es sei denn, daß der Rechtsstreit ihre eigenen Handlungen 
betrifft; 
3) wenn die Militairperson als Besitzer eines Gutes, auf welchem ein Pächter 
oder Verwalter sich befindet, wegen der erst nach der Verkündigung dieses 
Gesetzes fällig gewordenen Zinsen eines Kapitals, für welches das Gut 
zur Hypothek haftet, belangt ist. Der Pächter oder Verwalter ist in 
einem solchen Prozesse zur Vertheidigung der Rechte der Militairperson 
zuzulassen und zu dieser Vertheidigung von dem Prozeßgerichte aufzu- 
fordern, bevor das Kontumazial-Verfahren eintreten kann. 
§. 4. 
Ist die Militairperson durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, oder 
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