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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
No. 5.
Nr. 433.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter-
stützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schles-
wig-Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom
3. März 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koönig von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Den Militairpersonen der vormaligen, im Jahre 1851. aufgelösten Schles-
wig Holsteinschen Armee von der Klasse der Unteroffiziere, Gemeinen und Mi-
litair- Unterbeamten (Klassifikation der Militairpersonen, Bundesgesetzblatt 1867.
S. 283. ff. in Verbindung mit dem Chargenverzeichniß des Tarifs B. zur Ver-
ordnung vom 15. Februar 1850. — Gesetzblatt für die Herzogthümer Schles-
wig-Holstein 1850. 3. Stück Nr. 6.), welche bei ihrem Eintritt in diese Armee
einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem
solchen angehören, imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Militärpersonen,
werden vom 1. Juli 1867. ab Pensionen aus der Bundeskasse bewilligt, nach
Maaßgabe der das Invaliden-Versorgungswesen betreffenden, in den Staaten
des Norddeutschen Bundes geltenden Gesetze und Vorschriften, unter Berücksich-
tigung jedoch der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen näheren Bestimmungen.
§. 2.
Die Anwendung der im §. 1. gedachten Gesetze und Vorschriften, insbe-
sondere der §§. 1. und 6. bis 13. des Gesetzes vom 6. Juli 1865. und des
§. 1. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. (Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
Nr. 10. pro 1867. S. 126.) auf die genannten Militairpersonen findet dergestalt
statt, daß danach der Anspruch auf Pension vom 1. Juli 1867. ab allen denen
zuerkannt wird, welche zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holstein-
Bundes-Gesebl. 1870. 8 schen
Ausgegeben zu Berlin den 15. März 1870.