— 498 —
(Nr. 538.) Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der §§. 17. und 20. des Gesetzes über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. S. 355.). Vom 21. Juli 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die §§. 17. und 20. des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust
der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundesgesetzbl.
S. 355.) treten am Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
(Nr. 539.) Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Artikels 24.
der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 21. Juli 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter verfassungs-
mäßiger Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Legislatur-Periode des am 31. August 1867. gewählten Reichstages
wird für die Dauer des gegenwärtigen Krieges mit Frankreich, jedoch nicht über
den 31. Dezember 1870. hinaus, verlängert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).