Besondere Beilage zu № 29. des Bundesgesetzblattes
des Norddeutschen Bundes.
Bekanntmachung, betreffend die vom 1. Januar 1872. ab innerhalb des
Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte. Vom 23. Fe-
bruar 1870.
In Gemäßheit des §. 90. der Eichordnung vom 16. Juli 1869. werden im
Nachfolgenden diejenigen Gewichtsstücke der in den einzelnen Bundesländern bis
zum Ende des Jahres 1871. geltenden Gewichtssysteme bezeichnet, welche nach
ihrer Größe und Größenbezeichnung den Vorschriften der Maaß- und Gewichts-
Ordnung vom 17. August 1868. nicht entsprechen und deshalb vom 1. Januar
1872. im öffentlichen Verkehr nicht mehr zugelassen werden können.
I. Unzulässig werden vom 1. Januar 1872. ab alle diejenigen Gewichts-
Stücke, deren Gewichts-Größe in der Reihe der folgenden Größen nicht vorkommt:
50 Kilogramm = 100 Pfund = 1 Centner
50
40
20 " = "D
10 " — 20 -
5 - — 10 "
5 "
1 .
500 Gramm
200 -
100 -
50
20
10
5
2
1 1
5, 2, 1 Decigramm.
5, 2, 1 Centigramm.
5, 2, 1 Milligramm.
Danach werden im besonderen unzulässig alle 1/4 Centner- Stücke, alle 3 Pfund-
Stücke, und in den verschiedenen Arten der Eintheilung des Pfundes:
Bundes - Gesetzbl. 1870. a
L
—dseg
*
*#
2
r*
-
I
a) in