Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
№ 30. 
  
(Nr. 540.) Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe 
von Darlehnskassenscheinen. Vom 21. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
An denjenigen Orten innerhalb des Bundesgebietes, an welchen sich ein 
Bedürfniß dazu herausstellt, sollen auf Anordnung des Bundeskanzlers, nach 
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, Dar- 
lehnskassen errichtet werden mit der Bestimmung, zur Abhülfe des Kreditbedürf- 
nisses, vorzüglich zur Beförderung des Handels und Gewerbebetriebes gegen 
Sicherheit Darlehne zu geben. 
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots 
können die Darlehnskassen an geeigneten Orten Agenturen errichten. 
§. 2. 
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehne soll unter der Benen- 
nung „Darlehnskassenscheine“ ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Es 
vertreten diese Scheine in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes; sie werden 
bei allen Bundeskassen, sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämmtlichen zum 
Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten nach ihrem vollen Nennwerthe angenom- 
men; im Privatverkehr tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. 
Es darf kein Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht 
nach der Bestimmung des §. 4. genügende Sicherheit gegeben worden ist. Der 
Gesammtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 30 Millionen Thaler nicht über- 
steigen. 
Vor ihrer Ausgabe ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt 
zu machen. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. *76 §. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1870.
	        
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