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schen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben pensionsberechtigt gewesen
sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Gesetzen und Vorschriften
beurtheilt worden wären.
Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eine Folge des Dienstes
sei, wird von denjenigen, welche beziehungsweise 20, 15, 12 und 8 Jahre
gedient haben, nicht gefordert.
§. 3.
Soweit es auf den Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit der be-
treffenden Militairpersonen (S. 1. und 2.) ankommt, wird angenommen, daß
der gegenwärtige Zustand derselben zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schles-
wig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben bestanden habe.
§. 4.
Die Feldzüge der Jahre 1848., 1849. und 1850. werden, ein jeder für sich,
den dabei Betheiligten bei Berechnung der Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrech-
nung gebracht. Die vor dem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee in
einer anderen Armee des Norddeutschen Bundes oder in der Dänischen zurück-
gelegte Dienstzeit wird als Dienstzeit nach ihrer wirklichen Dauer gerechnet.
§. 5.
Diejenigen Militairpersonen §. 1.), welche als ehemalige Schleswig-Hol-
steinsche Soldaten beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes Unterstützungen
aus öffentlichen Fonds beziehen, verbleiben im Genusse dieser Unterstützungen,
wenn sie es nicht vorziehen, ihre Ansprüche nach den vorstehenden §§. 2—4.
geltend zu machen. Letzterenfalls kommen die empfangenen Unterstützungen auf
die Pensionsbeträge, welche ihnen zuerkannt werden, vom 1. Juli 1867. ab zur
Anrechnung.
§. 6.
Die Pensionen der im Staats-, Kommunal- oder ständischen Instituten-
dienste angestellten, nach gegenwärtigem Gesetz pensionsberechtigten Personen wer-
den nach den diesfalls in Preußen geltenden Vorschriften für die Dauer der An-
stellung belassen, gekürzt oder gänzlich eingezogen. Die beim Erscheinen des
gegenwärtigen Gesetzes bereits Angestellten bleiben jedoch im Genusse der Unter-
stützungen, welche ihnen als ehemaligen Schleswig-Holsteinschen Soldaten etc.
neben ihrem Civil-Einkommen bisher gewährt worden sind.
§. 7.
Die nach gegenwärtigem Gesetz geltend zu machenden Pensionsansprüche
müssen innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Bekanntmachung desselben
angemeldet werden; Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Frist erhoben werden,
können nur nach den Bestimmungen des Abschnitts II. des Gesetzes vom 6. Juli
1865. beurtheilt werden.
§.8.
Den Wittwen der in den Feldzügen von 1848., 1849. und 1850. geblie