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benen, an den erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen, oder in Folge der
Kriegsstrapazen gestorbenen Militairpersonen (§. 1.) wird, sofern der Verstorbene
bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee oder bei seinem Able-
ben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Unterstützung nach
Maaßgabe der §§. 3. und 5. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. gewährt. Die
diesfälligen Betrage sind ebenfalls vom 1. Juli 1867. ab zahlbar.
Den Wittwen und Waisen der übrigen Militairpersonen, welche nach der
Verordnung vom 15. Februar 1850. pensionsberechtigt sein würden, werden im
Falle und nach Maaßgabe der Bedürftigkeit Unterstützungen bis zur Höhe der
im Gesetze vom 9. Februar 1867. bestimmten Beträge gewährt.
Das im 8. 5. über Anrechnung bereits zahlbarer Unterstützungen Gesagte
findet auch hier Anwendung. -
§.9.
Die auf Grund gegenwärtigen Gesetzes zuständigen Pensionen und Unter-
stützungen können den Betheiligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben be-
reits eine gleich hohe Penfion etc. aus Staats-, Kommunal- oder ständischen In-
stitutenfonds beziehen.
Ist letztere niedriger als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension
oder Unterstützung, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche
Zuschuß gewährt.
§. 10.
Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Char-
gen auch auf die vormalige Schleswig- Holsteinsche Marine Anwendung.
§. 11.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den
Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe auf-
zumehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
8 (Nr. 434.)