Abdruck als Beilage — —
zur Gesetz-Sammlung für die 517
königlichen Preußischen Staaten.
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 37.
(Nr. 567.) Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten,
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qua-
lifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom
24. September 1870.
Im Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 2. September 1868. (Bundes-
gesetzbl. S. 497.), vom 10. März 1869. (Bundesgesetzbl. S. 47.) und vom
14. April 1870. (Bundesgesetzbl. S. 79.) und in Gemäßheit des §. 154. der
Militair- Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868.
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehr-
anstalten, welche in dem anliegenden vierten Verzeichnisse aufgeführt sind, die
Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur
Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum ein-
jährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
Die unter Littr. F. Nr. 2. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten
dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines
Regierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung aus-
stellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Berlin, den 24. September 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Im Auftrage:
Eck.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 83 Vier-
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1870.