Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Abdruck als Beilage — — 
zur Gesetz-Sammlung für die 517 
königlichen Preußischen Staaten. 
Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
№ 37. 
  
(Nr. 567.) Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qua- 
lifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 
24. September 1870. 
Im Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 2. September 1868. (Bundes- 
gesetzbl. S. 497.), vom 10. März 1869. (Bundesgesetzbl. S. 47.) und vom 
14. April 1870. (Bundesgesetzbl. S. 79.) und in Gemäßheit des §. 154. der 
Militair- Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. 
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehr- 
anstalten, welche in dem anliegenden vierten Verzeichnisse aufgeführt sind, die 
Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur 
Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum ein- 
jährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 
Die unter Littr. F. Nr. 2. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten 
dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines 
Regierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung aus- 
stellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Berlin, den 24. September 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Im Auftrage: 
Eck. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 83 Vier- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1870.
	        
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